Architektenrecht Stuttgart

Das grösste Übel für einen Architekten?

„Da fällt mir grad was ein...“

Nicht alle Fälle im Architektenrecht müssen gleich so dramatische Formen annehmen.

In jedem Fall empfiehlt es sich für den privaten Bauherrn stets, einen ihm vorgesetzten Architektenvertrag noch rechtzeitig vor dessen Vertragsschlusses durch einen Fachanwalt überprü-fen zu lassen. Schon vor der zum 18.08.2009 in Kraft getretenen Novelle zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) war es für den Bauwilligen nicht einfach zu beurteilen, wann der Mindest- oder der Mittelsatz dieser Verordnung eingreift, oder in welchen Grenzen das Architektenhonorar auch außerhalb der Tabellenwerte vereinbart werden kann.

Mit dem Inkrafttreten der Reform haben sich diese Fragen abermals verändert, und es gilt, den Überblick zu bewahren. Bei einem vertretbaren Zeit-und Kostenaufwand, der sich in aller Regel zwischen 1,5 und 2,5 Anwaltsstunden bewegt, lassen sich die Tücken der richtigen Ausgestaltung des Architektenvertrages erkennen und Fallstricke vermeiden, die sich bisweilen ganz gravierend finanziell auswirken können.

Ist mit dem Bau bereits begonnen, oder dieser vollendet, dann sind wir sowohl baubegleitend tätig, wenn der Architekt seinen Pflichten zur Bauüberwachung oder Kostenkontrolle nicht, oder nicht im geschuldete Umfang nachkommt, als auch bei der rechtlichen Durchsetzung von Mängelgewährleistungsansprüchen oder Planungsfehlern, für die der Architekt ganz oder teilweise haftbar zu machen ist.

Selbstredend vertreten wir auch die Architekten selbst, die sich gleichfalls mit den angespro-chenen typischen Fallgestaltungen in diesem Bereich auseinander zu setzen haben, also mit der Vertrags- und Honorargestaltung des Architektenvertrages, einer Durchsetzung von Honorarforderungen, und natürlich der Haftungsinanspruchnahme.

Die Rechtsprechung, insbesondere diejenige des Bundesgerichtshofes (BGH), hatte in den vergangenen Jahren die Anforderungen insbesondere an die Bauüberwachungs- und an die Beratungspflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber so drastisch nach oben geschraubt, dass dieser schon bisweilen als „Haftungsesel im Bau“ betitelt wurde, weil eben nur der Architekt im Gegensatz zu anderen am Bau Beteiligten über eine Berufshaftpflicht-versicherung verfügt. Dieser Negativtrend aus Architektensicht ist allerdings mit einem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2008, das sich auch in der Fachwelt nicht ganz her-umgesprochen hat, gestoppt worden. Seitdem haftet der Architekt eben nicht mehr bei allen Baumängeln gleichsam automatisch mit als Gesamtschuldner zusammen mit dem Bauhandwerker.

Ihr Ansprechpartner für sämtliche Fragen des Architektenrechts ist Herr RA und Fachanwalt für Architektenrecht RA Stege.

 
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